BGH - Beschluss vom 27.07.2023
I ZB 86/22
Normen:
ZPO § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2; AO § 249 Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
AG Dorsten, vom 23.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 M 34/22
LG Essen, vom 26.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 239/22

Betreiben der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen rückständiger Steuerforderungen durch das Finanzamt; Einreichen des Vollstreckungsantrags auf einem sicheren Übermittlungsweg

BGH, Beschluss vom 27.07.2023 - Aktenzeichen I ZB 86/22

DRsp Nr. 2023/12665

Betreiben der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen rückständiger Steuerforderungen durch das Finanzamt; Einreichen des Vollstreckungsantrags auf einem sicheren Übermittlungsweg

1. Ist die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden, ist die Kammer gemäß § 568 Satz 2 ZPO nur dann zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn der Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen hat. Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus. Demgegenüber ist die Beschwerdekammer außer in Fällen, in denen die Zuständigkeit des Einzelrichters zweifelhaft ist, nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Insoweit ist unerheblich, ob der Einzelrichter an einem solchen Kammerbeschluss mitwirkt, weil es nach § 568 Satz 2 ZPO alleinige Entscheidungskompetenz des Einzelrichters ist, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer vorliegen.