FG Niedersachsen - Urteil vom 12.07.2023
9 K 173/21
Normen:
EStG § 4;

betriebliche Veranlassung; Einbuchung einer wertlosen Kaufpreisrückforderung; Gescheiterter Kfz-Erwerb; Kfz-Handel; Zuordnung zum Betriebsvermögen

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.07.2023 - Aktenzeichen 9 K 173/21

DRsp Nr. 2023/12019

betriebliche Veranlassung; Einbuchung einer wertlosen Kaufpreisrückforderung; Gescheiterter Kfz-Erwerb; Kfz-Handel; Zuordnung zum Betriebsvermögen

Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen eines Kfz-Händlers im Zusammenhang mit einem gescheiterten Ankauf eines Luxus - Kfz im Ausland (USA). 1. Eine beabsichtigte Anschaffung eines Luxus-Kfz im Ausland ist nicht betrieblich veranlasst, wenn nicht festgestellt werden kann, dass diese Anschaffung wie behauptet der erste Schritt zu einer grundlegenden Umstellung des bisherigen Geschäftsmodells des Kfz-Handels (Flottengeschäft im B2B-Bereich) auf den Einzelhandel mit Luxus-Kfz gewesen ist.2. Fällt die Lieferung des erworbenen Luxus - Kfz aus und erhält der Kfz-Händlier auch den bereits vom Privatkonto gezahlten Kaufpreis nicht zurück, kann - ungeachtet des fehlenden Nachweises einer betrieblichen Veranlassung und der nicht erfolgten zeitnahen Dokumentation - die Einbuchung einer Privateinlage der Kaufpreisrückforderung sowie deren zeitgleiche erfolgswirksame Ausbuchung nicht mehr erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Einlage eine Werthaltigkeit der Kaufpreisrückforderung nicht (mehr) gegeben ist.3. Hinsichtlich der Bewertung einer Einlage ist allein auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Einlagehandlung abzustellen.

Normenkette:

EStG § 4;

Tatbestand