BAG - Urteil vom 13.10.2011
8 AZR 455/10
Normen:
BGB § 613a Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 327
AuR 2012, 136
BAG-Pressemitteilung Nr. 78/11
BAGE 139, 309
BB 2012, 1675
DB 2012, 1100
DStR 2012, 911
MDR 2012, 590
NZA 2012, 504
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 303/07
ArbG Wesel, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1826/06

Betriebsübergang; Übergang eines Betriebsteils

BAG, Urteil vom 13.10.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 455/10

DRsp Nr. 2011/18485

Betriebsübergang; Übergang eines Betriebsteils

Ein Übergang eines Betriebsteils auf einen Erwerber iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nur dann vor, wenn die übernommenen Betriebsmittel und/oder Beschäftigten bereits beim Veräußerer eine abgrenzbare organisatorische wirtschaftliche Einheit, dh. einen Betriebsteil dargestellt haben.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2010 - 9 Sa 303/07 - in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es festgestellt hat, dass zwischen den Parteien seit dem 9. Dezember 2005 ein Arbeitsverhältnis besteht.

Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch darüber, ob zwischen ihnen seit dem 9. Dezember 2005 in Folge eines Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis besteht.