BFH - Urteil vom 22.09.2011
III R 30/08
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2174/07 1043

Beweiswert einer von der Agentur für Arbeit für den Rentenversicherungsträger erstellten Bescheinigung über Anrechnungszeiten der Ausbildungsuche für das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz

BFH, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen III R 30/08

DRsp Nr. 2011/20393

Beweiswert einer von der Agentur für Arbeit für den Rentenversicherungsträger erstellten Bescheinigung über Anrechnungszeiten der Ausbildungsuche für das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz

1. Einer von der Agentur für Arbeit für den Rentenversicherungsträger erstellten Bescheinigung über Anrechnungszeiten der Ausbildungsuche i.S. des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI kommt als öffentlicher Urkunde (§ 418 ZPO) hinsichtlich des darin vermerkten Tages der Anmeldung des Ausbildungsuchenden bei der Berufsberatung ein besonderer Beweiswert zu, der ggf. aber widerlegt werden kann (§ 418 Abs. 2 ZPO).2. Werden dem Rentenversicherungsträger mit der Meldung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI Zeiten der Ausbildungsuche pauschal bis zum 30. September eines Berichtsjahres bescheinigt, dient die Meldung im Bereich des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG grundsätzlich nur für drei Monate ab dem Tag der Anmeldung bei der Berufsberatung als Nachweis für das ernsthafte Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz.

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c;

Gründe

I.