Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 09.07.2021 wird als unbegründet verworfen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstanden notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
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