OLG Zweibrücken - Beschluss vom 22.12.2022
1 Ws 225/21
Normen:
AO § 307; StGB § 266a; StPO § 203; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 09.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6056 Js 18942/17

Bewertung der Arbeitgebereigenschaft nach SozialversicherungsrechtWeisungsgebundenheit eines in Fremdbetrieb eingegliederten ArbeitnehmersGewerbeanmeldung kein Indiz für selbstständige TätigkeitFehlende Arbeitgebereigenschaft bei BetreuerinnenVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nur durch Arbeitgeber möglich

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.12.2022 - Aktenzeichen 1 Ws 225/21

DRsp Nr. 2023/3084

Bewertung der Arbeitgebereigenschaft nach Sozialversicherungsrecht Weisungsgebundenheit eines in Fremdbetrieb eingegliederten Arbeitnehmers Gewerbeanmeldung kein Indiz für selbstständige Tätigkeit Fehlende Arbeitgebereigenschaft bei Betreuerinnen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nur durch Arbeitgeber möglich

1. Ob eine Person Arbeitgeber ist, richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht. Arbeitnehmer ist derjenige, der persönlich abhängig ist. Bei der Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist für die Abhängigkeit vom Arbeitgeber die Weisungsgebundenheit nach Zeit, Dauer, Ort, Umfang und Art der Ausführung von Bedeutung. 2. Das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte verneint nicht die Selbstständigkeit der Tätigkeit. 3. Die Gewerbeanmeldung ist kein Beweis für eine selbstständige Tätigkeit. 4. Es liegt in der Natur der Sache, dass BetreuerInnen ihre Tätigkeit größtenteils in den Wohnungen der Betreuten ausüben.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 09.07.2021 wird als unbegründet verworfen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstanden notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Normenkette:

AO § 307; StGB § 266a; StPO § 203; StPO § 473 Abs. 1;

Gründe