FG Münster - Urteil vom 20.09.2023
14 K 1227/21 E
Normen:
EStG § 9a S. 1 Nr. 1; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 19;

Bewertung der Tätigkeit eines langjährig Inhaftierten in einer Justizvollzugsanstalt als zu versteuernde Einkünfte; Möglichkeit der Ansetzung eines Pauschbetrages für Werbungskosten

FG Münster, Urteil vom 20.09.2023 - Aktenzeichen 14 K 1227/21 E

DRsp Nr. 2023/13975

Bewertung der Tätigkeit eines langjährig Inhaftierten in einer Justizvollzugsanstalt als zu versteuernde Einkünfte; Möglichkeit der Ansetzung eines Pauschbetrages für Werbungskosten

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2019 vom 20.11.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.04.2021 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte des Klägers um 1.000 € gemindert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9a S. 1 Nr. 1; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 19;

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob der Kläger aus seiner Tätigkeit [...] in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) steuerbare Einkünfte erzielt und wenn dies der Fall ist, ob diese zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören und deshalb ein Pauschbetrag für Werbungskosten i.H.v. 1.000 € gemäß § 9a S. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusetzen ist.