FG Thüringen - Urteil vom 26.10.2011
4 K 927/10
Normen:
EStG § 13; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 6; HGB § 253 Abs. 2; AO § 162;

Bewertung des Feldinventars bei einem bilanzierenden Landwirt Zulässigkeit der Anwendung verschiedener Schätzungsmethoden auf verschiedene Getreidearten und des Wechsels der Bewertungsmethode

FG Thüringen, Urteil vom 26.10.2011 - Aktenzeichen 4 K 927/10

DRsp Nr. 2012/9874

Bewertung des Feldinventars bei einem bilanzierenden Landwirt Zulässigkeit der Anwendung verschiedener Schätzungsmethoden auf verschiedene Getreidearten und des Wechsels der Bewertungsmethode

1. Zum Betriebsvermögen eines Landwirts im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 EStG gehören auch das Feldinventar und die stehende Ernte. Unter Feldinventar versteht man die aufgrund der Feldbestellung auf den Feldern vorhandenen Pflanzenbestände. Als stehende Ernte bezeichnet man den auf den Feldern stehenden Bestand an Feldfrüchten, bevor er abgeerntet wird. Der Begriff „Feldinventar” umfasst auch die stehende Ernte. Das Feldinventar ist zwar wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB). Steuerrechtlich handelt es sich aber um selbstständige Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, wobei das Feldinventar einer abgrenzbaren Fläche (eines einzelnen Feldes) als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist. 2. Wird einem Steuerpflichtigen aus Billigkeitsgründen von der Rechtsprechung unbeanstandet von der Finanzverwaltung dauerhaft zugestanden, Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, wie vorliegend in der Landwirtschaft das Feldinventar, im Schätzungswege zu bewerten, so sind bei dieser Schätzung neben den steuerlichen Schätzungsgrundsätzen grundsätzlich auch die handelsrechtlichen allgemeinen Bewertungsgrundsätze (§ 252 HGB) zu beachten.