»1. Überläßt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Sachbezug ausschließlich freie Wohnung ohne Kost, so bemißt sich der dafür als Arbeitslohn anzusetzende Wert nach der ortsüblichen Miete und nicht nach pauschalen Beträgen des § 1 Abs. 1 und 2SachBezV. 2. Die in § 1SachBezV bestimmte unterschiedliche Bewertung des Sachbezugs freie Kost und Wohnung einerseits und ausschließlich freie Wohnung andererseits verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.«
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