BFH - Urteil vom 26.10.2011
II R 27/10
Normen:
BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 70 Abs. 3; HfVerkO HA § 2 Nr. 12;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 18/10 1289

Bewertung einer auf dem Wasser schwimmenden Anlage ohne feste Verbindung mit dem Boden und ohne Standfestigkeit als Gebäude

BFH, Urteil vom 26.10.2011 - Aktenzeichen II R 27/10

DRsp Nr. 2011/21549

Bewertung einer auf dem Wasser schwimmenden Anlage ohne feste Verbindung mit dem Boden und ohne Standfestigkeit als Gebäude

Eine auf dem Wasser schwimmende Anlage ist mangels fester Verbindung mit dem Grund und Boden und wegen fehlender Standfestigkeit bewertungsrechtlich kein Gebäude.

Normenkette:

BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 70 Abs. 3; HfVerkO HA § 2 Nr. 12;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat auf einem im Randgebiet des Hamburger Hafens liegenden schiffbaren Kanal eine aus drei Schwimmkörpern ("Terrasse", "Lounge" und "Conference") und einem Pfahlbau ("Foyer") bestehende und als gastronomisches Event- und Konferenzzentrum genutzte Anlage errichtet. Für diese ca. 450 qm große Anlage ist der Klägerin durch die zuständige Wasserbehörde eine Sondernutzungsgenehmigung als sog. Lieger i.S. des § 2 Nr. 12 der Hamburger Hafenverkehrsordnung --HfVerkO HA-- vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. 1979, 227) erteilt worden. Die Anlage ist durch bewegliche Versorgungsleitungen mit dem Festland verbunden.