FG Hessen - Urteil vom 06.07.2011
4 K 287/10
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3; EStG (1999) § 52 Abs. 16;

Bewertung; Fremdwährungsdarlehen; Laufzeit

FG Hessen, Urteil vom 06.07.2011 - Aktenzeichen 4 K 287/10

DRsp Nr. 2011/20870

Bewertung; Fremdwährungsdarlehen; Laufzeit

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3; EStG (1999) § 52 Abs. 16;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die US-Dollar-Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Gesellschafterin der Klägerin zum 31.12.1999, zum 31.12.2000 und zum 31.12.2001 einen voraussichtlich dauerhaft über den Anschaffungskosten liegenden Teilwert hatten und deswegen mit diesen Werten bei der Ermittlung des Einkommens bzw. des Gewerbeertrags für die Jahre 1999 bis 2001 zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist eine in Deutschland ansässige GmbH. Sie produzierte und vertrieb X. Alleine Anteilseignerin war (jedenfalls) in den Jahren 1992 bis 2002 die in den USA ansässige (im Folgenden: Gesellschafterin).

Am 01.07.1992 schloss die Klägerin mit ihrer Gesellschafterin einen Kreditvertrag über 225.000 USD. Es wurde ein Umrechungskurs von 1,61 DM je 1 USD zugrunde gelegt. Die Darlehenssumme entsprach danach 362.250 DM.