BFH - Urteil vom 13.10.2015
IX R 43/14
Normen:
EStG § 17 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 251, 326
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1611/11

Bewertung von als Gegenleistung für die Übertragung von Wertpapieren erhaltenden Aktien

BFH, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen IX R 43/14

DRsp Nr. 2016/1119

Bewertung von als Gegenleistung für die Übertragung von Wertpapieren erhaltenden Aktien

1. Soweit die tatsächlich erhaltene Gegenleistung nicht in Geld, sondern in Sachgütern besteht, ist der Veräußerungspreis mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2. Für die Bewertung kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllung der Gegenleistungspflicht an, wenn diese von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns abweichen. Eine Veränderung der wertbestimmenden Umstände wirkt materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns zurück.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 2. Oktober 2014 1 K 1611/11 E und der geänderte Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 30. Juli 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. April 2011 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2 Satz 1;

Gründe

I.