Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Prozesskostenhilfe verweigernde Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02.04.2020 teilweise abgeändert.
Dem Kläger wird für den Rechtsstreit erster Instanz für die beabsichtigte Klage betreffend die Anträge zu 1) und 2) in der Fassung vom 20.12.2019 Prozesskostenhilfe zu einem Streitwert von 6.000 € unter Beiordnung von Rechtsanwalt M... L... in F... bewilligt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
Der unter gesetzlicher Betreuung stehende, im Jahr 1940 geborene Kläger lebt in einem Pflegeheim.
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