OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.12.2020
6 W 53/20
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 115; BGB § 195; BGB § 207 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 02.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 347/19

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Anspruch gegen die gerichtlich bestellte Betreuerin auf Auskunft über die Verwendung eines Geldbetrages

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 6 W 53/20

DRsp Nr. 2021/2133

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Anspruch gegen die gerichtlich bestellte Betreuerin auf Auskunft über die Verwendung eines Geldbetrages

1. Der gerichtlich bestellte Betreuer ist dem Betroffenen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Auftragsrechts (hier: §§ 666, 667 BGB) zur Auskunft über die bestimmungsgemäße Verwendung von Geldern und ggfls. zu deren Herausgabe verpflichtet. 2. Die dreijährige (§ 195 BGB) Verjährung des Auskunftsanspruchs ist gem. § 207 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB während der Dauer des Betreuungsverhältnisses gehemmt.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Prozesskostenhilfe verweigernde Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02.04.2020 teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird für den Rechtsstreit erster Instanz für die beabsichtigte Klage betreffend die Anträge zu 1) und 2) in der Fassung vom 20.12.2019 Prozesskostenhilfe zu einem Streitwert von 6.000 € unter Beiordnung von Rechtsanwalt M... L... in F... bewilligt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 115; BGB § 195; BGB § 207 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;

Gründe:

I.

Der unter gesetzlicher Betreuung stehende, im Jahr 1940 geborene Kläger lebt in einem Pflegeheim.