OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.07.2023
1 A 444/21
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2; BVO NRW § 3 Abs. 3 Buchst. b); SGB V § 13 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 4929/18

Bewilligung einer Beihilfe zu Aufwendungen für ärztliche Behandlungen und Hilfsmittel; Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 1 A 444/21

DRsp Nr. 2023/9827

Bewilligung einer Beihilfe zu Aufwendungen für ärztliche Behandlungen und Hilfsmittel; Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.487,35 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2; BVO NRW § 3 Abs. 3 Buchst. b); SGB V § 13 Abs. 2; SGB V § 13 Abs. 4;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.