Dem gerichtlich bestellten Beistand,
...,
...
wird auf seinen Antrag und nach Anhörung der Vertreterin der Staatskasse für die Vertretung der Zeugin ... im Verfahren vor dem Senat eine Pauschgebühr von
420 €
(in Worten: vierhundertzwanzig Euro)
bewilligt.
Die Ansprüche des Beistandes auf Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuer bleiben unberührt. Festgesetzte oder schon ausbezahlte Gebühren sind anzurechnen.
I.
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung einer Pauschgebühr für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand in diesem Verfahren.
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