OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.03.2022
5 - 2 StE 7/20
Normen:
StPO § 68b; RVG § 51 Abs. 1 S. 1; RVG-VV Nr. 4301 Ziff. 4;

Bewilligung einer Pauschgebühr für den Zeugenbeistand

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.03.2022 - Aktenzeichen 5 - 2 StE 7/20

DRsp Nr. 2022/15223

Bewilligung einer Pauschgebühr für den Zeugenbeistand

Einem Zeugenbeistand ist ausnahmsweise gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 RVG eine Pauschgebühr zu bewilligen, wenn ihm wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit durch die gesetzlichen Gebühren eine unzumutbare Benachteiligung entsteht (hier: bejaht im Hinblick auf besonderen Umfang und Schwierigkeit der Prüfung eines Auskunftsverweigerungsrechts).

Tenor

Dem gerichtlich bestellten Beistand,

...,

...

wird auf seinen Antrag und nach Anhörung der Vertreterin der Staatskasse für die Vertretung der Zeugin ... im Verfahren vor dem Senat eine Pauschgebühr von

420 €

(in Worten: vierhundertzwanzig Euro)

bewilligt.

Die Ansprüche des Beistandes auf Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuer bleiben unberührt. Festgesetzte oder schon ausbezahlte Gebühren sind anzurechnen.

Normenkette:

StPO § 68b; RVG § 51 Abs. 1 S. 1; RVG-VV Nr. 4301 Ziff. 4;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung einer Pauschgebühr für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand in diesem Verfahren.