OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.08.2022
5 - 2 StE 7/20
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1;

Bewilligung eines Vorschusses auf die zu erwartende Pauschgebühr in einem erstinstanzlich vor dem Oberlandesgericht geführten Strafverfahren in einer Staatsschutzsache

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.08.2022 - Aktenzeichen 5 - 2 StE 7/20

DRsp Nr. 2023/13734

Bewilligung eines Vorschusses auf die zu erwartende Pauschgebühr in einem erstinstanzlich vor dem Oberlandesgericht geführten Strafverfahren in einer Staatsschutzsache

Ist die Hauptverhandlung in einer Staatsschutzsache vor dem Oberlandesgericht bereits an 85 Tagen durchgeführt worden und betragen die bislang entstandenen gesetzlichen Gebühren etwa 67.000 €, so ist angesichts des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens ein Vorschuss auf die zu erwartende Pauschgebühr i.H.v. 146.142 € zu bewilligen.

Tenor

Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt pp. wird auf seinen Antrag und nach Anhörung des Angeklagten Pp - im Ermittlungsverfahren und im Verfahren erster Instanz vor dem Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart ein Vorschuss auf eine Pauschvergütung anstelle der Grundgebühr (RVG VV Nr. 4101) der Vorverfahrensgebühr (RVG VV Nr. 4105), der (Haupt-​)Verfahrensgebühr (RVG VV Nr. 4119) und der Terminsgebühren (RVG VV Nrn. 4121, 4122, 4123) in Höhe von 146.142 Euro (in Worten: einhundertsechsundvierzigtausendeinhundertzweiundvierzig Euro) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.