OVG Niedersachsen - Beschluss vom 12.01.2023
13 PA 279/22
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; FreizügG/EU § 7 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 28.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 5987/21

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren i.R.e. Abschiebungsandrohung nach Rumänien; Freizügigkeitsberechtigung eines Ausländers als Arbeitnehmer

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 13 PA 279/22

DRsp Nr. 2023/1531

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren i.R.e. Abschiebungsandrohung nach Rumänien; Freizügigkeitsberechtigung eines Ausländers als Arbeitnehmer

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren versagende Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 5. Kammer - vom 28. Oktober 2022 geändert.

Den Klägern wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Leon Paysen aus A-Stadt bewilligt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; FreizügG/EU § 7 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I. Die zulässige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 5. Kammer - vom 28. Oktober 2022, mit dem dieses es abgelehnt hat, für das dortige erstinstanzliche Klageverfahren 5 A 5987/21 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist begründet.

1. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren versagt.