OLG München - Endurteil vom 17.01.2024
7 U 4859/22
Normen:
BGB § 320 Abs. 1 S. 1; HGB § 273 Abs. 1; ZPO § 301;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen O 11255/21

Bezahlung vermeitlich mangelhaft gelieferter elektronischer Bauteile; Vorbehaltsurteil bei Entscheidungsreife der Klageforderungen Aufrechnung mit einer nicht entscheidungsreifen Gegenforderung

OLG München, Endurteil vom 17.01.2024 - Aktenzeichen 7 U 4859/22

DRsp Nr. 2024/1883

Bezahlung vermeitlich mangelhaft gelieferter elektronischer Bauteile; Vorbehaltsurteil bei Entscheidungsreife der Klageforderungen Aufrechnung mit einer nicht entscheidungsreifen Gegenforderung

1. Der Erlass eines Vorbehaltsurteils setzt voraus, dass die Klageforderung entscheidungsreif ist und die beklagte Partei dagegen mit einer nicht entscheidungsreifen Gegenforderung aufgerechnet hat. 2. Dass ein Käufer (hier: vom elektronischen Bauteilen) im Hinblick auf die von ihm behaupteten Gegenforderungen aufgrund von Schadensersatzansprüchen gegen den Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, steht dem Erlass eines Vorbehaltsurteils nicht per se entgegen. Die Frage des rechtlichen Zusammenhangs und damit auch des Zurückbehaltungsrechts ist nur noch für die Ausübung des dem Richter eingeräumten Ermessens, ob er ein Teilurteil erlässt, von Relevanz.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten und nach Teilklagerücknahme wird das Teil- und Vorbehaltsurteil des Landgerichts München I vom 23.05.2022, Az. 14 HK O 11255/21, in Ziffer I. sechster Unterpunkt seines Tenors dahingehend abgeändert, dass die Beklagte nicht zur Zahlung von 31.674,03 €, sondern von 22.245,00 € verurteilt wird.

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