FG München - Urteil vom 06.12.2023
9 K 1034/22
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11;

Beziehen des Begriffs der Einlösung auf die Erfüllung einer Kapitalforderung durch Zahlung des geschuldeten Geldbetrags unter gleichzeitiger Rückgabe der über die Kapitalforderung ausgestellten Urkunde

FG München, Urteil vom 06.12.2023 - Aktenzeichen 9 K 1034/22

DRsp Nr. 2024/2745

Beziehen des Begriffs der Einlösung auf die Erfüllung einer Kapitalforderung durch Zahlung des geschuldeten Geldbetrags unter gleichzeitiger Rückgabe der über die Kapitalforderung ausgestellten Urkunde

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 10. März 2022 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2022 wird dahin geändert, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden, um 1.871.115,69 € gemindert werden. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 93 %, der Beklagte zu 7 %.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11;

Gründe

I.