Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14.07.2021 - 5 K 161/20 und die Einspruchsentscheidung vom 17.12.2019 aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 18.11.2019 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d Abs. 1 des ein Betrag von 9.600 € nicht bei den laufenden Kapitalerträgen angesetzt wird.
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