Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.04.2022 - 14 K 9216/19 und die Einspruchsentscheidung vom 21.08.2019 aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 13.09.2018 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d Abs. 1 des ein Betrag von 8.611,78 € nicht bei den laufenden Kapitalerträgen angesetzt wird.
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