BFH vom 01.02.1972
VIII R 118/71
Normen:
BGB § 1059 ;
Fundstellen:
BFHE 104, 172
BStBl II 1972, 347

BFH - 01.02.1972 (VIII R 118/71) - DRsp Nr. 1997/10927

BFH, vom 01.02.1972 - Aktenzeichen VIII R 118/71

DRsp Nr. 1997/10927

»Durch die "Abtretung" eines Nießbrauchs wird lediglich die Ausübung des Nießbrauchs im Sinne des § 1059 Satz 2 BGB überlassen. An der Rechtsstellung des Nießbrauchers ändert sich hierdurch nichts. Ihm sind daher nach wie vor die im Rahmen des Nießbrauchs bezogenen Einkünfte zuzurechnen.«

Normenkette:

BGB § 1059 ;

Gründe:

I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) hat seit 1966 seinen ständigen Wohnsitz in Spanien. Er wohnt im Hotel und wird von einer Krankenschwester (Pflegerin) betreut, die ihn bereits in Deutschland gepflegt hatte. Mit dieser Pflegerin schloß der Steuerpflichtige einen Vertrag, in dem er als Gegenleistung für die Dienstleistungen der Pflegerin sein gesamtes Vermögen und sein gesamtes Einkommen an sie abtrat. In Nr. 1 des ersten Teils dieses Vertrages ist ausgeführt, daß der Steuerpflichtige eine Amortisationshypothek (im folgenden Grundschuld M) im Jahre 1963 an seine Enkelin abgetreten, sich an den Zinsen und den Amortisationsraten jedoch ein Nießbrauchsrecht vorbehalten habe, was durch diesen Vertrag an seine Pflegerin abgetreten werde.

Der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) rechnete die von dem Schuldner dieser Grundschuld in der Zeit vom 1. September 1966 bis zum 31. Dezember 1968 gezahlten Zinsen dem Steuerpflichtigen zu.