BFH vom 01.02.1983
VIII R 184/79
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 § 21a ;
Fundstellen:
BFHE 138, 60
BStBl II 1984, 128

BFH - 01.02.1983 (VIII R 184/79) - DRsp Nr. 1997/15829

BFH, vom 01.02.1983 - Aktenzeichen VIII R 184/79

DRsp Nr. 1997/15829

»Wird eine im Gesamthandseigentum von mehreren Personen stehende Eigentumswohnung nur von einigen Miteigentümern bewohnt und zahlen diese eine Miete an die Gemeinschaft, so sind die Einkünfte der die Wohnung überlassenden Miteigentümer nach dem Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten und die Einkünfte der die Eigentumswohnung bewohnenden Miteigentümer nach § 21a EStG zu ermitteln.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 § 21a ;

Gründe: