BFH vom 01.04.1971
I R 184/69
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 102, 83
BStBl II 1971, 526

BFH - 01.04.1971 (I R 184/69) - DRsp Nr. 1997/10552

BFH, vom 01.04.1971 - Aktenzeichen I R 184/69

DRsp Nr. 1997/10552

»Ermittelt der Erbe den Gewinn aus einem im Erbgang auf ihn übergegangenen Gewerbebetrieb wie sein Rechtsvorgänger nach § 4 Abs. 3 EStG, so sind bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart für die notwendigen Gewinnkorrekturen beim Gewerbeertrag die Verhältnisse während der Besitzzeit seines Rechtsvorgängers maßgebend zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) betreibt ein Wareneinzelhandelsgeschäft (Haushalts- und Eisenwaren), das durch Erbgang nach seinem am 23. April 1959 verstorbenen Vater auf ihn übergegangen ist. Seinen Gewinn ermittelte er, wie vor ihm sein Vater, zunächst nach § 4 Abs. 3 EStG. Als der Steuerpflichtige mit Wirkung vom 1. Januar 1963 zur Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich überging, nahm der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für den Erhebungszeitraum 1963 die in Abschn. 19 EStR vorgesehenen Gewinnkorrekturen vor. Das FA kürzte den Gewinn um 1/3 des Wertes des Warenbestandes am 21. Juni 1948 (6.000 DM), während der Steuerpflichtige begehrt hatte, an Stelle des Wertes des Warenbestandes am 21. Juni 1948 den Wert des Warenbestandes am 24. April 1959 (33.500 DM) anzusetzen.

Die zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das FG führte aus: