BFH vom 01.04.1971
IV R 208/69
Fundstellen:
BFHE 102, 442
BStBl II 1971, 689

BFH - 01.04.1971 (IV R 208/69) - DRsp Nr. 1997/10636

BFH, vom 01.04.1971 - Aktenzeichen IV R 208/69

DRsp Nr. 1997/10636

»1. Der IV. Senat des BFH stimmt mit dem BVerwG und dem V. Senat des BFH darin überein, daß eine wegen Nichtvorlage einer Prozeßvollmacht die Klage als unzulässig abweisende Vorentscheidung auf die Revision hin aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist, wenn im Revisionsverfahren die Klageerhebung des Prozeßbevollmächtigten durch den Kläger genehmigt oder die Prozeßvollmacht nachgewiesen wird. 2. Diese Auffassung bedeutet keine zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes führende Abweichung vom Urteil des BAG vom 18.12.1964 - 5 AZR 109/64 - (NJW 1965, 1041). 3. Bei der Zurückverweisung kann und soll der Vorinstanz auch die Entscheidung darüber übertragen werden, wer die durch das bisherige Verfahren entstandenen Kosten zu tragen hat.«