BFH vom 01.07.1983
III R 161/81
Normen:
InvZulG (1975) § 4b ;
Fundstellen:
BFHE 138, 513
BStBl II 1983, 686

BFH - 01.07.1983 (III R 161/81) - DRsp Nr. 1997/15730

BFH, vom 01.07.1983 - Aktenzeichen III R 161/81

DRsp Nr. 1997/15730

»1. Die Fristenregelung für Gebäude und Gebäudeteile gilt nicht für sogenannte Außenanlagen wie Hofbefestigungen, Umzäunungen und Straßenzufahrten. 2. Der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung für das Gebäude gestellt wird, ist auch dann nicht als Beginn der Herstellung der sogenannten Außenanlagen anzusehen, wenn die Errichtung dieser Anlagen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes steht.«

Normenkette:

InvZulG (1975) § 4b ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) errichtete in den Jahren 1976 und 1977 eine Weingroßkellerei mit Verwaltungsgebäude sowie in Zusammenhang damit die Hofbefestigung, die Umzäunung und eine Straßenzufahrt. Außerdem bestellte sie einen Transformator. Die Baugenehmigung für das Gebäude wurde am 30. Juni 1975 beantragt. Mit der Errichtung der sog. "Außenanlagen" wurde nach dem 30. Juni 1975 begonnen. Die Bestellung des Transformators erfolgte ebenfalls nach diesem Zeitpunkt.