BFH vom 01.08.1972
VIII R 99/69
Fundstellen:
BFHE 107, 18
BStBl II 1972, 882

BFH - 01.08.1972 (VIII R 99/69) - DRsp Nr. 1997/11213

BFH, vom 01.08.1972 - Aktenzeichen VIII R 99/69

DRsp Nr. 1997/11213

»Wird ein als Einfamilienhaus bewertetes Grundstück teilweise zu Wohnzwecken vermietet, im übrigen eine Wohnung vom Eigentümer bewohnt, so ist die EinfHaus-VO (nur) auf die eigengenutzten Wohnräume anzuwenden. Der VIII. Senat schließt sich insoweit in Abweichung von der in den Urteilen VI 309/58 U vom 15.01.1960 (BFH 70, 251, BStBl III 1960, 93) und VI 271/63 vom 13.11.1964 (StRK, EinfHaus-VO, § 1, Rechtsspruch 9) vertretenen Auffassung der Rechtsprechung des IV. Senats an (vgl. Entscheidung IV 131/52 U vom 27.11.1952, BFH 57, 38, BStBl III 1953, 14).«

I. Der Steuerpflichtige und seine Ehefrau bezogen im Streitjahr 1962 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Ehefrau erzielte außerdem Einkünfte aus Vermietung eines Hausgrundstücks, das sie im Jahre 1954 zum Preise von 31.000 DM erworben hatte, wovon 12.000 DM auf den Grund und Boden entfielen. Es handelt sich um eine im Jahre 1901 in 2 1/2-geschossiger Bauweise errichtete Villa. Im Zeitpunkt des Erwerbs enthielt das Haus keine abgeschlossenen Wohnungen, vielmehr waren sämtliche Wohnräume gesondert vom Treppenhaus her zugänglich. Alle Räume waren vermietet. Die Eheleute bewohnen seit 1957 das Erdgeschoß allein, das sie u.a. mit einem Wohnungsabschluß versehen ließen.