I. Der Steuerpflichtige und seine Ehefrau bezogen im Streitjahr 1962 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Ehefrau erzielte außerdem Einkünfte aus Vermietung eines Hausgrundstücks, das sie im Jahre 1954 zum Preise von 31.000 DM erworben hatte, wovon 12.000 DM auf den Grund und Boden entfielen. Es handelt sich um eine im Jahre 1901 in 2 1/2-geschossiger Bauweise errichtete Villa. Im Zeitpunkt des Erwerbs enthielt das Haus keine abgeschlossenen Wohnungen, vielmehr waren sämtliche Wohnräume gesondert vom Treppenhaus her zugänglich. Alle Räume waren vermietet. Die Eheleute bewohnen seit 1957 das Erdgeschoß allein, das sie u.a. mit einem Wohnungsabschluß versehen ließen.
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