BFH vom 01.10.1971
III R 8/70
Normen:
BEWG § 22;
Fundstellen:
BFHE 104, 142
BStBl II 1972, 164

BFH - 01.10.1971 (III R 8/70) - DRsp Nr. 1997/10813

BFH, vom 01.10.1971 - Aktenzeichen III R 8/70

DRsp Nr. 1997/10813

»Der Senat hält daran fest, daß die Fortschreibung des Einheitswerts eines Grundstücks wegen Flächenänderung und aus anderen Gründen selbständig nebeneinander bestehende Fälle der Wertfortschreibung sind, deren Voraussetzungen getrennt zu prüfen sind. Bei der Durchführung einer Wertfortschreibung, für die die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BewG gegeben sind, müssen jedoch alle Umstände berücksichtigt werden, die den Wert seit der letzten Feststellung verändert haben.«

Normenkette:

BEWG § 22;

I. Die Kläger erwarben 1967 ein unbebautes Grundstück mit einer Fläche von 520 qm, für das zuletzt zum 1. Januar 1957 ein Einheitswert von 800 DM festgestellt worden war. Damals hatte das Grundstück eine Fläche von 557 qm. 37 qm der Grundstücksfläche hat der Voreigentümer der Kläger an die Stadt X. für Straßenbauzwecke veräußert. Dieser Flächenabgang führte zu keiner Wertfortschreibung.

Im Jahre 1968 errichteten die Kläger auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus. Das Finanzamt - FA - (Beklagter und Revisionskläger) führte zum 1. Januar 1969 eine Wertfortschreibung auf 10.300 DM durch. Es ging dabei weiterhin von einer Fläche von 557 qm aus, weil durch den Flächenabgang von 37 qm die Fortschreibungsgrenze für die besondere Wertfortschreibung wegen Flächenveränderungen nicht erreicht wurde.