BFH - 01.12.1972 (III R 65/72) - DRsp Nr. 1997/11347
BFH, vom 01.12.1972 - Aktenzeichen III R 65/72
DRsp Nr. 1997/11347
»1. Von den in Tz. 34 der VAO 1959 festgelegten Pauschbeträgen für Lebenshaltungskosten darf nicht willkürlich abgewichen werden. 2. Trägt nur der Ehegatte, der Nichtschuldner der HGA-Leistungen ist, zum Unterhalt der Familie bei, so ist der auf unterhaltsberechtigte Kinder entfallende Lebenshaltungskostenpauschbetrag von den zur Verfügung stehenden Mitteln vorweg abzuziehen.«
I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
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