BFH vom 02.02.1972
I R 181/70
Fundstellen:
BFHE 104, 303
BStBl II 1972, 353

BFH - 02.02.1972 (I R 181/70) - DRsp Nr. 1997/10932

BFH, vom 02.02.1972 - Aktenzeichen I R 181/70

DRsp Nr. 1997/10932

»Das berechtigte Interesse an einer baldigen Feststellung, das beklagte FA sei für die Besteuerung des Klägers zuständig, kann nicht mit der Behauptung begründet werden, für den Kläger bestehe die Gefahr, sowohl von dem beklagten als auch von einem anderen FA herangezogen zu werden, wenn das beklagte FA erklärt hat, keine Steuerbescheide gegen den Steuerpflichtigen zu erlassen, solange das andere FA seine Zuständigkeit bejaht.«

I. Die Klägerin - eine KG - klagt als Rechtsnachfolger einer GmbH, die im Juli 1970 in diese KG umgewandelt worden ist. Die GmbH hatte ursprünglich ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Bremen. Sie hat den Sitz im Laufe des Jahres 1966 nach Berlin-West verlegt. Das beklagte Finanzamt (FA) in Berlin ist ursprünglich davon ausgegangen, die Geschäftsleitung der GmbH sei in seinen Bereich verlegt worden. Auf Grund von Ermittlungen gab das beklagte FA die Akten an das FA Bremen-Mitte zurück, das die Besteuerung bisher durchgeführt hatte. Die Geschäftsleitung der GmbH sei in diesem Land geblieben; die Geschäftsführer der GmbH seien in Berlin (West) niemals erreichbar gewesen; die Bücher und Bilanzen der GmbH seien in Bremen geführt bzw. erstellt worden.