BFH vom 02.02.1972
I R 96/70
Fundstellen:
BFHE 104, 442
BStBl II 1972, 381

BFH - 02.02.1972 (I R 96/70) - DRsp Nr. 1997/10948

BFH, vom 02.02.1972 - Aktenzeichen I R 96/70

DRsp Nr. 1997/10948

»Der Senat hält daran fest, daß eine Teilwertabschreibung auf den - insgesamt nicht geminderten - Geschäfts- oder Firmenwert nicht damit begründet werden kann, daß geschäftswertbildende Umstände (z.B. Kundenkreis), die bei dem Erwerb des Unternehmens vorgelegen hatten, inzwischen weggefallen sind.«

I. Streitig ist die Abschreibung des Geschäftswerts eines Friseurbetriebs auf den niedrigen Teilwert.

Der Steuerpflichtige ist Friseurmeister. Er wurde im Streitjahr 1967 mit seiner Ehefrau, die bei ihm als Friseuse angestellt war, zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Das Friseurgeschäft hatte er im Jahre 1956 auf Rentenbasis erworben. Von dem Kaufpreis entfiel ein Betrag von 16.247 DM auf den vorhandenen Kundenstamm, den Goodwill aus den Leistungen des Veräußerers und auf das Vorhandensein eines Ladenlokals. Der Steuerpflichtige aktivierte diesen Betrag in seiner Eröffnungsbilanz auf den 1. Januar 1957 als Geschäftswert. In der Einkommensteuererklärung 1967 schrieb er mit Wirkung für die Schlußbilanz auf den 31. Dezember 1967 den Geschäftswert in voller Höhe ab.

Das Finanzamt (FA) erkannte die Abschreibung nicht an. Im Einspruchsverfahren begehrte der Steuerpflichtige eine Abschreibung von jährlich 20 v.H. des Bilanzsatzes des Geschäftswerts, beginnend mit dem Streitjahr. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.