BFH vom 02.02.1972
II R 10/67
Fundstellen:
BFHE 105, 290
BStBl II 1972, 578

BFH - 02.02.1972 (II R 10/67) - DRsp Nr. 1997/11059

BFH, vom 02.02.1972 - Aktenzeichen II R 10/67

DRsp Nr. 1997/11059

»1. Bei einer Bargründung ist als Gegenleistung für den ersten Erwerb der Gesellschaftsrechte an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 2 (Abs. 1) § 8 Nr. 1 Buchst. a KVStG 1959 nur der Teil der Stammeinlage heranzuziehen, der bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister einbezahlt ist. Die späteren Leistungen auf die Stammeinlagen unterliegen der Gesellschaftsteuer gemäß § 2 (Abs. 1) Nr. 2 KVStG. 2. Weist der beurkundete Gesellschaftsvertrag eine Begründung aus, so kann, wenn die Stammeinlagen voll einbezahlt sind, in einem für die Gesellschaft vorteilhaften Kauf von Sachen oder Rechten eine verschleierte Sachgründung nicht allein deshalb gesehen werden, weil sie dem mit der Gründung der Gesellschaft beabsichtigten Ziel entspricht, es sei denn, diese Übernahme wäre - wenn auch unwirksam - von den Gründern vereinbart (BFH 94, 148).