BFH - 02.02.1972 (II R 10/67) - DRsp Nr. 1997/11059
BFH, vom 02.02.1972 - Aktenzeichen II R 10/67
DRsp Nr. 1997/11059
»1. Bei einer Bargründung ist als Gegenleistung für den ersten Erwerb der Gesellschaftsrechte an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 2 (Abs. 1) § 8 Nr. 1 Buchst. a KVStG 1959 nur der Teil der Stammeinlage heranzuziehen, der bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister einbezahlt ist. Die späteren Leistungen auf die Stammeinlagen unterliegen der Gesellschaftsteuer gemäß § 2 (Abs. 1) Nr. 2 KVStG. 2. Weist der beurkundete Gesellschaftsvertrag eine Begründung aus, so kann, wenn die Stammeinlagen voll einbezahlt sind, in einem für die Gesellschaft vorteilhaften Kauf von Sachen oder Rechten eine verschleierte Sachgründung nicht allein deshalb gesehen werden, weil sie dem mit der Gründung der Gesellschaft beabsichtigten Ziel entspricht, es sei denn, diese Übernahme wäre - wenn auch unwirksam - von den Gründern vereinbart (BFH 94, 148).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.