BFH vom 02.03.1971
II 64/65
Fundstellen:
BFHE 102, 126
BStBl II 1971, 533

BFH - 02.03.1971 (II 64/65) - DRsp Nr. 1997/10557

BFH, vom 02.03.1971 - Aktenzeichen II 64/65

DRsp Nr. 1997/10557

»1. Eine (Zins-)Forderung kann wegen Verjährung uneinbringlich und deshalb bei der Bewertung der Gegenleistung außer Ansatz zu lassen sein. 2. Ist zweifelhaft, ob eine möglicherweise verjährte Forderung durchsetzbar ist, so kann sie entsprechend mit einem niedrigeren Schätzwert anzusetzen sein.«

I. Die Klägerin erwarb im Dezember 1962 gegen Übernahme der dinglichen Lasten, der Verpflichtung aus Baukostenzuschüssen und einer Barzahlung ein Grundstück. Die Vertragsparteien waren u.a. "darüber einig, daß mit dem Abschluß dieses Kaufvertrages aus der früheren Darlehensgewährung der Klägerin" an den verstorbenen Ehemann der Verkäuferin "keine Ansprüche mehr bestehen" (§ 4 des Kaufvertrags). Die Klägerin hatte die Rückzahlung eines Darlehens zuzüglich Zinsen gefordert.

Das Finanzamt (FA) setzte als Gegenleistung - außer den übrigen (nicht bestrittenen) Beträgen - auch den Forderungsverzicht aus gewährten Darlehen einschließlich der gesamten Zinsen an.