BFH vom 02.03.1971
VII R 74/68
Fundstellen:
BFHE 102, 7
BStBl II 1971, 498

BFH - 02.03.1971 (VII R 74/68) - DRsp Nr. 1997/10540

BFH, vom 02.03.1971 - Aktenzeichen VII R 74/68

DRsp Nr. 1997/10540

»1. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend. 2. Ist das Urteil des FG, mit dem ein Steuerbescheid aufgehoben wurde, mit der Revision angegriffen worden, ist im Abrechnungsbescheid die Steuerschuld noch zu berücksichtigen.«

In einer Mineralölsteuersache war der Steuerbescheid des Hauptzollamts (HZA) vom damaligen Verwaltungsgericht (VG) Berlin durch Urteil vom 25. Februar 1964 aufgehoben worden. Das HZA hatte Rechtsbeschwerde eingelegt. In dem auf Antrag des Klägers erteilten Abrechnungsbescheid vom 2. Mai 1967 führte das HZA neben der noch nicht bezahlten Mineralölsteuer weitere 76 DM Säumniszuschläge auf. Der Einspruch des Klägers hatte nur den Erfolg, daß das HZA den Abrechnungsbescheid hinsichtlich der Säumniszuschläge aufhob. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen.