BFH vom 02.03.1983
I R 85/79
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2, § 10a;
Fundstellen:
BFHE 138, 94
BStBl II 1983, 427

BFH - 02.03.1983 (I R 85/79) - DRsp Nr. 1997/15610

BFH, vom 02.03.1983 - Aktenzeichen I R 85/79

DRsp Nr. 1997/15610

»Bei der Ermittlung des eigenen Gewerbeertrags einer Organgesellschaft sind frühere Verluste aus der Beteiligung als Mitunternehmer an einer durch Austritt des einzigen Kommanditisten aufgelösten KG gemäß § 10a GewStG entsprechend der früheren Verlustbeteiligung abzugsfähig; der um den Verlustabzug gemäß § 10a GewStG geminderte Gewerbeertrag der Organgesellschaft ist bei der Zusammenrechnung der Gewerbeerträge von Organträger und Organgesellschaft als Rechnungsposten anzusetzen.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2, § 10a;

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -eine AG- ist Alleingesellschafterin der L GmbH. Zwischen den Gesellschaften besteht seit 1966 ein Ergebnisabführungsvertrag. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hat für die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ein Organschaftsverhältnis anerkannt.

Die L GmbH war vom Dezember 1967 bis September 1970 als Komplementärin zu 90 v.H. an der I KG beteiligt. Einzige Kommanditistin der I KG war eine Frau B mit einem Anteil von 10 v.H. Die Klägerin, die L GmbH und die I KG hatten übereinstimmend ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis 30. September.