BFH vom 02.03.1983
VII R 120/82
Normen:
AO (1977) § 191 ; AnfG §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 7, 9; ZVG § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 91 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 10
BStBl II 1983, 398

BFH - 02.03.1983 (VII R 120/82) - DRsp Nr. 1997/15591

BFH, vom 02.03.1983 - Aktenzeichen VII R 120/82

DRsp Nr. 1997/15591

»1. Die Verpflichtung des Anfechtungsgegners zur Duldung der Zwangsvollstreckung aufgrund des § 7 AnfG ergibt sich unmittelbar aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, auf dem der Rückgewähranspruch beruht. Die Verpflichtung kann durch Duldungsbescheid nach § 191 AO 1977 verfolgt werden. 2. Als Verfügungen i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG kommen nicht nur rechtsgeschäftliche Verfügungen in Betracht; maßgebend ist, daß der eine Ehegatte zugunsten des anderen einen Zugriffswert opfert. Hat der Ehemann ein Grundstück der Ehefrau im Wege der Zwangsversteigerung erworben, das mit einer der Ehefrau zustehenden Grundschuld belastet ist, und bleibt die Grundschuld nach den Versteigerungsbedingungen bestehen, so kann eine Vermögensverfügung auch darin bestehen, daß der Ehemann eine der Ehefrau zustehende Löschungsbewilligung erlangt, die ihn in die Lage versetzt, die Löschung der Grundschuld zu erwirken.«

Normenkette:

AO (1977) § 191 ; AnfG §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 7, 9; ZVG § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 91 ;

I. Die Ehefrau des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) schuldet dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) Abgaben in Höhe von 600.000 DM. Das FA veranlaßte daher die Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Ehefrau, dessen Ersteher der Kläger ist. Nach den Versteigerungsbedingungen blieben fünf Grundschulden über insgesamt 47.400 DM bestehen.