BFH vom 02.06.1971
III B 30/70
Fundstellen:
BFHE 102, 411
BStBl II 1971, 726

BFH - 02.06.1971 (III B 30/70) - DRsp Nr. 1997/10654

BFH, vom 02.06.1971 - Aktenzeichen III B 30/70

DRsp Nr. 1997/10654

»Die Bewertung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle ist eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung.«

I. Das Finanzamt (FA) hat den früher als landwirtschaftlichen Betrieb bewerteten Grundbesitz des Klägers und Beschwerdegegners auf den 1. Januar 1964 als Grundvermögen bewertet. Der Einspruch war erfolglos. Auf die Klage hin hob das Finanzgericht (FG) den Einheitswertbescheid und die Einspruchsentscheidung ersatzlos auf. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des FA, die auf Verfahrensmängel und die grundsätzliche Bedeutung der Sache gestützt wird. Das FG hat der Beschwerde nicht stattgegeben.