BFH vom 02.06.1971
III R 105/70
Fundstellen:
BFHE 102, 563
BStBl II 1971, 675

BFH - 02.06.1971 (III R 105/70) - DRsp Nr. 1997/10627

BFH, vom 02.06.1971 - Aktenzeichen III R 105/70

DRsp Nr. 1997/10627

»1. Das Ertragswertverfahren des BewG 1965 für die Bewertung bebauter Grundstücke ist ein Bewertungsverfahren, durch das der Einheitswert auf der Grundlage des Reinertrages ermittelt wird. Die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch die Mieter mui deshalb bei der Ermittlung der maßgebenden Jahresrohmiete berücksichtigt werden. 2. Die unselbständige Anschlußrevision kann auf die Entscheidung des FG über den Kostenpunkt beschränkt werden.«

Der Kläger ist Eigentümer eines vermieteten Zweifamilienhauses. Das Finanzamt - FA - (Beklagter, Revisionsbeklagter und Anschlußrevisionskläger) hat für dieses Zweifamilienhaus bei der Hauptfeststellung zum 1. Januar 1964 einen Einheitswert von 26.700 DM festgestellt. Dabei hat es die von den beiden Mietparteien tatsächlich entrichtete Jahresrohmiete um 5 v.H. erhöht, weil nach der Erklärung des Klägers die Mieter in den gemieteten Räumen anfallenden Schönheitsreparaturen tragen. Der Einspruch gegen den Feststellungsbescheid blieb ohne Erfolg.