BFH vom 02.06.1971
III R 18/70
Fundstellen:
BFHE 102, 560
BStBl II 1971, 673

BFH - 02.06.1971 (III R 18/70) - DRsp Nr. 1997/10626

BFH, vom 02.06.1971 - Aktenzeichen III R 18/70

DRsp Nr. 1997/10626

»Bei dem Umspannwerk eines Elektrizitätsunternehmens gehört die äußere Einfriedigung (Zaun und Tor) zu den Bestandteilen des Grund und Bodens. Dagegen sind Schutzgitter innerhalb des Umspannwerkes sowie Platzbefestigungen, die der Wartung der Anlage dienen (Schalterstraßen, Trafostraßen, Umkehrplatz), Betriebsvorrichtungen.«

I. Das Finanzamt (FA) hat bei der Bewertung des Streitgrundstücks, auf dem die Klägerin eine Umspannstation betreibt, zum 1. Januar 1967 die Platzbefestigungen als Bestandteile des Grund und Bodens einbezogen. Der Einspruch, mit dem die Klägerin beantragte, die Platzbefestigungen als Betriebsvorrichtungen zu behandeln, führte zu einer Verböserung. Das FA setzte in der Einspruchsentscheidung auch die Einfriedigung des Grundstücks (Zaun und Tor) an.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Es behandelte zwar die Grundstücksumzäunung als Betriebsvermögen, sah aber die Platzbefestigung als Bestandteil des Grund und Bodens an.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch das FA Revision eingelegt, die das FG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.