BFH vom 02.07.1971
III R 72/70
Fundstellen:
BFHE 103, 1
BStBl II 1971, 678

BFH - 02.07.1971 (III R 72/70) - DRsp Nr. 1997/10629

BFH, vom 02.07.1971 - Aktenzeichen III R 72/70

DRsp Nr. 1997/10629

»1. Die Zurechnung eines Gesamthandvermögens an die Beteiligten hat in erster Linie nach dem Anteil des einzelnen Beteiligten (Vermögensanteil) zu erfolgen. Die Zurechnung nach dem Verhältnis dessen, was dem einzelnen Beteiligten bei Auflösung der Gesamthandgemeinschaft zufallen würde (Liquidationsanteil), ist Hilfsmaßstab. Ein Wahlrecht zwischen den beiden Maßstäben besteht nicht. 2. Der Streitwert für die Zurechnung eines der Höhe nach unstreitigen Einheitswerts auf die Beteiligten entspricht dem steuerlichen Interesse aller Beteiligten, das sich aus den Sachanträgen ergibt.«

Die Klägerin ist Kommanditistin der X. KG. Neben ihrer Beteiligung am Betriebsergebnis als Kommanditistin hat sie auf Grund des Gesellschaftsvertrags als Witwe des im Jahre 1959 verstorbenen Komplementärs Anspruch auf Witwengeld. Das Witwengeld beträgt 4 v.H. des Reingewinns der Gesellschaft, jedoch mindestens jährlich 12.000 DM, und die Hälfte des Repräsentationsgeldes. Es ist bis zum Tod der Klägerin zu zahlen. Eine besondere Regelung für den Fall der Auflösung der Gesellschaft ist in dem Gesellschaftsvertrag nicht enthalten.