BFH vom 02.07.1971
VI R 35/68
Fundstellen:
BFHE 103, 333
BStBl II 1972, 67

BFH - 02.07.1971 (VI R 35/68) - DRsp Nr. 1997/10757

BFH, vom 02.07.1971 - Aktenzeichen VI R 35/68

DRsp Nr. 1997/10757

»1. Bei doppelter Haushaltsführung können die Aufwendungen für eine Besuchsfahrt der Ehefrau Werbungskosten sein, wenn der Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen gehindert ist, selbst eine Familienheimfahrt zu unternehmen, und die Aufwendungen im Zusammenhang mit der unterlassenen Familienheimfahrt Werbungskosten sein würden. 2. Ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber Reisekosten mit geringeren Beträgen als den in den Lohnsteuer-Richtlinien enthaltenen Pauschsätzen ersetzt, kann den Unterschied in der Regel als Werbungskosten geltend machen. Eine Ausnahme gilt, wenn in der Ersetzung niedrigerer Aufwendungen eine durch das Arbeitsverhältnis bedingte, für den Arbeitnehmer zumutbare Weisung des Arbeitgebers zur Begrenzung der Aufwendungen zu sehen ist oder wenn sich offensichtlich eine unzutreffende Besteuerung ergeben würde.«

I. Der Kläger, von Beruf kaufmännischer Angestellter, ist im Jahre 1964 bei verschiedenen Arbeitgebern in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) beschäftigt gewesen. Seine Ehefrau ist ebenfalls tätig gewesen, und zwar in West-Berlin, wo sich der Wohnsitz der Eheleute (Steuerpflichtigen) befindet. Im gemeinsamen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1964 machten die Steuerpflichtigen als Werbungskosten u.a. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sowie Reisekosten geltend.