I. Der Kläger und seine Ehefrau kauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom 25. Februar 1964 je zur Hälfte ein Grundstück für 26.266 DM. Sie beantragten Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 1 Nrn. 1 und 6 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau (GrEStWG) vom 19. Juni 1958 (GVBINW 1958, 282). Wie sie dem Finanzamt - FA - (Beklagten) mitteilten, wollten sie das Grundstück nach teilweiser Veränderung seiner Grenzen durch ein bevorstehendes Umlegungsverfahren mit einem grundsteuerbegünstigten Wohnhaus bebauen. Das FA setzte nach einer Gegenleistung von 13.133 DM 919,25 DM Grunderwerbsteuer fest. Den Einspruch des Klägers gegen den Steuerbescheid wies es zurück.
Das Finanzgericht (FG) hob den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung auf. Die Revision gegen dieses Urteil ließ es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu.
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