BFH - 02.08.1972 (II R 43/71) - DRsp Nr. 1997/11205
BFH, vom 02.08.1972 - Aktenzeichen II R 43/71
DRsp Nr. 1997/11205
»1. Das Halten eines für eine Gemeinde zugelassenen, äußerlich entsprechend gekennzeichneten handelsüblichen Personenkraftwagens, der ausschließlich im Dienste des Wegebaus zur Überwachung (Aufsicht, Sicherung) verwendet wird, ist von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. 2. Das gilt auch für das Halten solcher Personenkraftwagen, die ausschließlich im Dienst der Straßenreinigung oder der Müllabfuhr verwendet werden. 3. Der Steuerbefreiung steht in solchen Fällen nicht entgegen, daß der Personenkraftwagen zugleich im Dienst der Straßenreinigung und der Müllabfuhr verwendet wird.«
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