BFH vom 02.08.1983
VIII R 104/79
Normen:
EStDV (1971) § 82a; EStG (1971) § 51 Abs. 1 Nr. 2 lit. 9;
Fundstellen:
BFHE 139, 175
BStBl II 1983, 728

BFH - 02.08.1983 (VIII R 104/79) - DRsp Nr. 1997/15751

BFH, vom 02.08.1983 - Aktenzeichen VIII R 104/79

DRsp Nr. 1997/15751

»Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen gemäß § 82a EStDV 1971 ist nicht, daß die Wohnung bereits vor dem 21.06.1948 bestanden hat.«

Normenkette:

EStDV (1971) § 82a; EStG (1971) § 51 Abs. 1 Nr. 2 lit. 9;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) -Eheleute- erwarben im Jahr 1965 ein 1897/98 errichtetes Wohngebäude. 1973 ließen sie die bisherigen Sieben-Zimmer-Wohnungen im 1. und 2. Stock in insgesamt dreizehn Zwei- und Einzimmer-Wohnungen umbauen. Der Gesamtaufwand betrug 209.844,89 DM. Bei dem Umbau wurden die bisherigen Räume flächenmäßig nicht verändert, jedoch wurden vorhandene Verbindungstüren zugemauert, Fenster und Türen -ohne Umbau- durch neue ersetzt, die Elektroinstallation erneuert und erweitert sowie anstelle der bisherigen Kohleeinzelöfen Gaseinzelöfen installiert. Ferner wurde jede Wohnung mit einer Kochnische und einer Duschecke versehen; das machte eine Verstärkung der Gashauptleitung erforderlich.

Mit der Einkommensteuererklärung 1973 machten die Kläger von den Gesamtaufwendungen 92.893,14 DM als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand (Elektroinstallation, Aufwendungen für die Fenster und geschätzte Reparaturaufwendungen von 30 v.H. aus 167.074,07 DM) und 10 v.H. aus 116.951,85 DM nach § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) geltend.