I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) -Eheleute- erwarben im Jahr 1965 ein 1897/98 errichtetes Wohngebäude. 1973 ließen sie die bisherigen Sieben-Zimmer-Wohnungen im 1. und 2. Stock in insgesamt dreizehn Zwei- und Einzimmer-Wohnungen umbauen. Der Gesamtaufwand betrug 209.844,89 DM. Bei dem Umbau wurden die bisherigen Räume flächenmäßig nicht verändert, jedoch wurden vorhandene Verbindungstüren zugemauert, Fenster und Türen -ohne Umbau- durch neue ersetzt, die Elektroinstallation erneuert und erweitert sowie anstelle der bisherigen Kohleeinzelöfen Gaseinzelöfen installiert. Ferner wurde jede Wohnung mit einer Kochnische und einer Duschecke versehen; das machte eine Verstärkung der Gashauptleitung erforderlich.
Mit der Einkommensteuererklärung 1973 machten die Kläger von den Gesamtaufwendungen 92.893,14 DM als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand (Elektroinstallation, Aufwendungen für die Fenster und geschätzte Reparaturaufwendungen von 30 v.H. aus 167.074,07 DM) und 10 v.H. aus 116.951,85 DM nach § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) geltend.
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