BFH vom 02.08.1983
VIII R 109/80
Normen:
EStDV (1974) § 82a; EStG (1974) § 51 Abs. 1 Nr. 2 lit. Q;
Fundstellen:
BFHE 139, 181
BStBl II 1983, 731

BFH - 02.08.1983 (VIII R 109/80) - DRsp Nr. 1997/15752

BFH, vom 02.08.1983 - Aktenzeichen VIII R 109/80

DRsp Nr. 1997/15752

»Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen gemäß § 82a EStDV 1974 ist nicht, daß die Räume, die modernisiert werden, bereits vor dem 01.01.1957 als Wohnung bestanden haben oder zu Wohnzwecken genutzt worden sind.«

Normenkette:

EStDV (1974) § 82a; EStG (1974) § 51 Abs. 1 Nr. 2 lit. Q;

I. Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ließ in den Jahren ab 1972 an dem Gebäude, das ihm im Jahre 1971 von seiner Mutter überlassen worden war, umfangreiche Baumaßnahmen durchführen. Dadurch wurde -nach seinen eigenen Angaben- die Nutzung des Gebäudes geändert, und zwar dahingehend, daß das Gebäude ab Oktober 1974 nur mehr für Wohnzwecke genutzt wurde.