I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber eines Schreinereibetriebs. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 18. Dezember 1973 schenkte er die ihm gehörende Miteigentumshälfte an einem Grundstück, das mit einer Werkstatt, einer Garage und einem Holzlager bebaut war, unter Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs seinen beiden Kindern. Der Nießbrauch wurde im Grundbuch eingetragen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ging entgegen der Einkommensteuererklärung 1973 des Klägers davon aus, daß der Grundstücksanteil mit der Schenkung dem Betriebsvermögen entnommen worden sei und ermittelte einen Entnahmegewinn von 73.326 DM.
Einspruch und Klage, mit denen der Kläger geltend machte, er sei wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks geblieben, waren ohne Erfolg.
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