BFH vom 02.08.1983
VIII R 190/80
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 139, 123
BStBl II 1984, 4

BFH - 02.08.1983 (VIII R 190/80) - DRsp Nr. 1997/15776

BFH, vom 02.08.1983 - Aktenzeichen VIII R 190/80

DRsp Nr. 1997/15776

»Bei einer Änderung des Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO 1977 sind die steuermindernden Tatsachen oder Beweismittel nicht nur bis zur steuerlichen Auswirkung der steuererhöhenden Tatsachen oder Beweismittel, sondern uneingeschränkt zu berücksichtigen.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erklärte in ihrer unter Mitwirkung eines steuerlichen Beraters gefertigten Einkommensteuererklärung 1973 u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Einkommensteuerbescheid 1973 wurde nach zweimaliger Änderung bestandskräftig.

Im Mai 1978 beantragte die Klägerin, den Einkommensteuerbescheid 1973 wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen zu ändern. Zur Begründung trug sie vor, daß sie am 11. April 1973 der Deutschen Industriebank in Berlin ein steuerbegünstigtes Darlehen gemäß § 16 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) in Höhe von 20.000 DM gewährt habe. Infolge eines Versehens seien weder die aus diesem Darlehen in 1973 angefallenen Zinsen (665 DM) erklärt, noch die sich aus dem BerlinFG ergebende Steuervergünstigung (12 v.H. von 20.000 DM = 2.400 DM) geltend gemacht worden.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte die Änderung des Einkommensteuerbescheides zugunsten der Klägerin ab.