BFH vom 02.08.1983
VIII R 195/80
Normen:
EStDV (1969) § 82a; EStG (1969) § 51 Abs. 1 Nr. 2 lit. Q;
Fundstellen:
BFHE 139, 185
BStBl II 1983, 733

BFH - 02.08.1983 (VIII R 195/80) - DRsp Nr. 1997/15753

BFH, vom 02.08.1983 - Aktenzeichen VIII R 195/80

DRsp Nr. 1997/15753

»Der Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen gemäß § 82a EStDV 1969 steht nicht entgegen, daß die umgebauten Räume vorher nicht Wohnzwecken dienten (z.B. ein Treppenhaus).«

Normenkette:

EStDV (1969) § 82a; EStG (1969) § 51 Abs. 1 Nr. 2 lit. Q;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb 1969 ein im Jahre 1903 errichtetes Gebäude. Es handelte sich um ein viergeschossiges Wohnhaus mit straßenseitig zwei getrennten Eingängen und zwei Treppenhäusern. Bei der Renovierung des Hauses ließ der Kläger einen Hauseingang und eine Treppe völlig entfernen und baute die entstehenden Leerräume durch Einziehen von Böden und Decken zu Zimmern aus. Im Kellergeschoß sowie im Dachboden (fünftes Geschoß) baute er weiteren Wohnraum aus, und zwar teilweise als Kleinwohnungen mit eigener Küche und Dusche.