BFH vom 02.11.1971
VII B 161/69
Fundstellen:
BFHE 103, 314
BStBl II 1972, 94

BFH - 02.11.1971 (VII B 161/69) - DRsp Nr. 1997/10776

BFH, vom 02.11.1971 - Aktenzeichen VII B 161/69

DRsp Nr. 1997/10776

»Ein Steuerbevollmächtigter, der im finanzgerichtlichen Verfahren in eigener Sache tätig war, kann vom Erstattungspflichtigen Kostenersatz verlangen, wie wenn er durch einen anderen Steuerbevollmächtigten vertreten worden wäre.«

Der Beschwerdeführer führte einen Steuerrechtsstreit gegen das Finanzamt (FA) in einer eigenen Angelegenheit. Die Kosten dieses Rechtsstreits wurden durch Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 1. Dezember 1967 und durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 1968 dem FA auferlegt. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin, die ihm zu erstattenden Kosten auf insgesamt 46,80 DM festzusetzen, wobei er für das Verfahren vor dem FG eine Prozeßgebühr und für das Verfahren vor dem BFH eine Prozeß- und eine Verhandlungsgebühr berücksichtigt haben wollte. Der Urkundsbeamte des FG setzte die dem Beschwerdeführer zu erstattenden Kosten durch Beschluß vom 25. Februar 1969 auf 10 DM fest, die zur Abgeltung von Aufwendungen für Schreibpapier, Fahrgeld, Post- und Fernsprechgebühren dienen sollten.