I. Der Kläger, ein Architekt, bemühte sich im Einverständnis mit der Eigentümerin eines Grundstücks, durch Inserate Interessenten für die einzelnen zu bildenden Bauparzellen zu finden. Er erläuterte ihnen die genauen Erwerbsbedingungen - vor allem, daß für den Entwurf und die Bauleitung der zu errichtenden Häuser nur der Kläger zugezogen werden dürfe - und trug in einem von ihm gefertigten Teilungsplan die Namen der jeweiligen Interessenten für die geplanten Baugrundstücke ein. Schriftliche Aufträge oder schriftliche Vollmachten zum Erwerb der Grundstücke erteilten die Interessenten dem Kläger nicht; sie leisteten teilweise schon Zahlungen auf ein Sonderkonto des Klägers.
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