BFH vom 02.12.1971
II 82/65
Fundstellen:
BFHE 105, 65
BStBl II 1972, 473

BFH - 02.12.1971 (II 82/65) - DRsp Nr. 1997/10991

BFH, vom 02.12.1971 - Aktenzeichen II 82/65

DRsp Nr. 1997/10991

»Der Kapitalwert einer als Gegenleistung für den Erwerb eines Grundstücks vereinbarten lebenslänglichen Geldrente ist nicht in Anwendung der Begrenzungsvorschrift des § 17a Abs. 1 BewG 1963 (§ 16 Abs. 1 BewG 1965), sondern der Vorschrift des § 16 BewG 1963 (§ 14 BewG 1965) zu ermitteln.«

I. Der Kläger, seine Ehefrau und ein Dritter erwarben durch notariell beurkundeten Vertrag Mitte Dezember 1963 Grundbesitz im Miteigentum. Die Käufer verpflichteten sich, hierfür den Verkäufern eine lebenslängliche Monats-Geldrente zu zahlen.

Das Finanzamt - FA - (Beklagter) errechnete die Grunderwerbsteuer aus dem nach § 16 Absätze 1, 2 BewG 1963 mit 85.500 DM ermittelten Kapitalwert der Rente.

Der Kläger meint, daß der Jahreswert des Rentenrechtes gemäß § 17a Abs. 1 BewG 1963 auf ein Achtzehntel des Einheitswertes des Grundbesitzes zu begrenzen, d.h., daß der Kapitalwert mit 6.600 DM anzusetzen sei.

Einspruch und Berufung waren erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) teilte die Auffassung des Beklagten, daß § 17a Abs. 1 BewG 1963 nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte nur auf die Bewertung von Nutzungen eines Wirtschaftsgutes anwendbar sei.

Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Kläger unrichtige Anwendung der §§ 16, 17a Abs. 1 BewG 1963.

II. Die Rechtsbeschwerde - jetzt Revision - ist nicht begründet.