I. Der Kläger, seine Ehefrau und ein Dritter erwarben durch notariell beurkundeten Vertrag Mitte Dezember 1963 Grundbesitz im Miteigentum. Die Käufer verpflichteten sich, hierfür den Verkäufern eine lebenslängliche Monats-Geldrente zu zahlen.
Das Finanzamt - FA - (Beklagter) errechnete die Grunderwerbsteuer aus dem nach § 16 Absätze 1, 2 BewG 1963 mit 85.500 DM ermittelten Kapitalwert der Rente.
Der Kläger meint, daß der Jahreswert des Rentenrechtes gemäß §
Einspruch und Berufung waren erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) teilte die Auffassung des Beklagten, daß §
Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Kläger unrichtige Anwendung der §§ 16,
II. Die Rechtsbeschwerde - jetzt Revision - ist nicht begründet.
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